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   VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14 V   

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VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14 V (https://dejure.org/2015,1933)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2015 - 14 K 284.14 V (https://dejure.org/2015,1933)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 14 K 284.14 V (https://dejure.org/2015,1933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 3 AufenthG 2004, § 16 Abs 1 AufenthG 2004, EGRL 114/2004
    Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses mit anschließendem Studium der Mathematik bei missbräuchlicher Antragstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-491/13

    Ben Alaya - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14
    Mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass einem Studenten aus einem Drittstaat gemäß Art. 12 Studentenrichtlinie ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn er die in Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt.

    Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bemisst sich hier nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ein gebundener Anspruch besteht (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 [Alaya]).

    Soweit zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagten bei der Erteilung eines Visums zu Studienzwecken das in § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in studentenrichtlinienkonformer Auslegung tatsächlich noch zusteht, wenn der jeweilige Antragsteller die Bedingungen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie erfüllt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) entschieden und verneint.

    Darüber hinaus dürfen die Auslandsvertretungen als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 12. Juni 2014 - C-491/13 [Alaya] - Rn. 51) auch prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen.

  • VG Berlin, 05.09.2013 - 14 K 350.11

    Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung eines Studentenvisums; Auslegung von § 16

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14
    Das Gericht hat in der Annahme, der Beklagten stehe bei der Entscheidung über die Erteilung des Visums nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ein Ermessensspielraum zu, das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt, weil die Erwägung der Beklagten nicht zu beanstanden gewesen sei, die bisher in Tunesien gezeigten akademischen Leistungen des Klägers geböten Zweifel daran, ob er die Fähigkeit und das Interesse habe, in Deutschland ein Studium in einer für ihn fremden Sprache aufzunehmen und zielgerichtet, erfolgreich sowie in angemessener Zeit zu betreiben (Beschluss vom 25. April 2012 - 14 K 350.11 V, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 3 M 50.12).

    Vor dem Hintergrund, dass die Kammer das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2013 (14 K 350.11 V) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Fragen zur europarechtlichen Auslegung der Studentenrichtlinie vorgelegt hatte, ist nämlich nachvollziehbar, dass sich der Kläger während dieses Schwebezustandes nicht weiter beworben hat.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union an anderer Stelle indes hervorgehoben hat, ist die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes im Weiteren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 - Rn. 163 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14
    Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums wird herkömmlich darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 28.10.2014 - 13 K 183.14

    Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Studierendenrichtlinie,

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2015 - 14 K 284.14
    Insoweit die Beklagte nunmehr noch einwendet, die Entscheidung des Gerichtshofs betreffe nur die Konstellation, in der eine unbedingte Zulassung zum Studium bestehe, nicht jedoch den hier gegebenen Fall einer unter der Bedingung des vorherigen erfolgreichen Abschlusses eines Sprachvorbereitungskurses stehenden Zulassung (diese Ansicht der Beklagten bereits ablehnend: VG Berlin, Urteile vom 28. Oktober 2014 - 13 K 183.14 V - und vom 8. Januar 2015 - 29 K 82.14 V), kann die Entscheidung hierüber im vorliegenden Fall dahinstehen.
  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

    Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Urteile des EuGH vom 10. September 2014 (C-491/13, juris) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 (14 K 284.14 V, juris) stützen seine Argumentation nicht.
  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311

    Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Ermessen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36) Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

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